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Zur vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung von Photovoltaikanlagen

Sachverhalt:  Zur Frage, ob drei Photovoltaikinstallationen, die jeweils von einer eigenen Tochtergesellschaft auf dem Betriebsgelände der Muttergesellschaft betrieben werden, als drei individuelle Anlagen anzusehen und nicht vergütungsrechtlich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind. Die Installationen befinden sich auf unterschiedlichen Gebäuden, teilweise auf unterschiedlichen Flurstücken und nutzen einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Sie wurden vom Planer parallel projektiert und am selben Tag in Betrieb genommen. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Tatbestandsmerkmale für die vergütungsrechtliche Anlagenzusammenfassung seien erfüllt, da sich die Anlagen auf demselben Grundstück, bzw. im Falle der Anlage auf dem Nachbarflurstück in unmittelbarer räumlicher Nähe befänden. Die unmittelbare räumliche Nähe ergäbe sich aus mehreren zutreffenden Kriterien, unter anderem aus der geringen Distanz zwischen den Anlagen, der unmittelbaren Angrenzung der Grundstücke und der rein optische Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Insbesondere auch die Synergieeffekte, die durch den einheitlichen Projektierer, die zeitgleiche Errichtung und Anmeldung des Netzanschlusses, die einheitliche Wartungs- und Betriebsführungsfirma, der gemeinsame Netzverknüpfungspunkt entstünden, sprächen für eine Zusammenfassung. 

Bemerkungen

Das Gericht folgt der Empfehlung der Clearingstelle 2008/49 und den Voten der Clearingstelle 2011/19 sowie 2015/6.
Es wiederspricht damit der Vorinstanz, die die Ansicht vertrat, dass es sich bei der Aufteilung der Anlagen nicht um eine künstliche Aufspaltung aus wirtschaftlichen Gründen handele.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 20/18 

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Halle - 8 O 25/17