Zur (hier: fehlenden) Spruchreife einer Verpflichtungsklage, wenn nicht feststeht, ob eine Umweltverträglichkeitspüfung (UVP) durchzuführen ist und wenn der Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlage ohne Prüfung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen allein aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einverständnisses abgelehnt wurde ("steckengebliebenes Genehmigungsverfahren"). Zur Nichtigkeit eines Flächennutzungsplanes ("Feigenblatt"-Planung). Zur Festlegung von Schutzonen ("Tabu-Zonen": Abstand zu Einzelhöfen und Hofgruppen, Freileitungen, Naturschutzgebieten Waldgebieten, "Erholungsschwerpunkten", Kulturdenkmälern u.a. schutzwürdigen Gebieten) im Flächennutzungsplan. Zu den Anforderungen des Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB (hier: fehlerhafte Gewichtung einzelner in die Planung eingestellter Belange, die der Windkraft mit der ausgewiesenen Konzentrationsfläche keinen substantiellen Raum belassen). Zur Frage, wann Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Vorhaben entgegenstehen (hier verneint, weil für Vorhaben Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten einer Landschaftsschutzverordnung erteilt werden kann). Zur Frage, wann Windkraftanlagen mit den Bedürfnissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der öffentlichen Sicherheit in Einklang stehen ("Eisabwurf", Schutz vor Rotorbruch oder Umsturz der Windkraftanlage, Abstand zur Straße)
auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für neues Energierecht) 2008, 263-267; in ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht), 2009, S. 33-35.