Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Begründung: Die Beklagte sei ihren Mitteilungspflichten (nach §74 EEG 2014 bzw. §49 EEG 2012) nicht hinreichend nachgekommen, da eine Zu-wenig-Meldung einen Verstoß darstelle. Die sich aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergebende Verzinsungspflicht knüpfe allein an das Bestehen eines Nachzahlungsbetrags an. Ausreichend seien bereits objektiv unzutreffende Meldungen des EVU, die dazu geführt haben, dass sich nach der Jahresendabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ein Fehlbetrag ergibt.