Direkt zum Inhalt

Endgültiges Entfallen der Vergütungspflicht bei Meldeverstößen und Verjährung unter dem EEG 2009

Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur vorübergehend entfällt, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009). Von der Vorinstanz insoweit verneint, als die Vorschrift das endgültige Entfallen des Anspruchs statuiere. Hiergegegen richtet sich die Berufung.

Ergebnis: Beabsichtigung der Zurückweisung der Berufung. Erstinstanzliches Urteil bestätigt.  

Begründung: Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat geht einstimmig mit dem Landgericht davon aus, dass eine Verpflichtung zur Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie endgültig entfalle, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte, denn das Nichtbestehen eines Anspruchs habe rechtsvernichtenden und keinen rechtshindernden Charakter. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 sei so klar gefasst, dass es einer verstärkenden Formulierung - wie in Anlage 2 EEG 2009 durch den Zusatz "endgültig" - nicht bedürfe. Ferner sei der Rückforderungsanspruch gemäß § 57 EEG 2014 und die darin enthaltene Verjährungsregelung auf die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen Anlagen nicht anzuwenden. Andernfalls führte dies dazu, dass die bis zum Inkrafttreten der der Neuregelung enstandenen noch nicht verjährten Ansprüche damit der Verjährung zugeführt worden wären. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 3/16

Vorinstanz(en)

LG Neubrandenburg, Urt. v. 02.12.2015 - 4 O 628/14