Leitsätze:
1. Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009.
2. Der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG 2009 kann im Falle einer unzureichenden Bescheinigung eines Umweltgutachters nicht im Verfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nachgeholt werden.
Bemerkungen
Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der von der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme 2015/19/Stn der Clearingstelle EEG vom 04. August 2015.