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Zur Modernisierung von Wasserkraftwerken

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:

a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,

b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden

der eines Umweltgutachters ausgestellten Bescheinigung im Rahmen der Begutachtung einer Wasserkraftanlage zurückziehen muss.

Ergebnis: Teilweise bejaht. Der Aufsichtsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Begründung: Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2013 ausgesprochene aufsichtliche Beanstandung, dass eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der Anlage bescheinigt worden sei, obwohl die Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf die angestrebte ökologische Verbesserung nicht dauerhaft funktionsfähig sei, sei rechtswidrig erfolgt und verletze den Umweltgutachter in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 K 6520/16

Fundstelle
Nachinstanz(en)

OVG NRW, 4 A 4325/18 (anhängig)