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Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bei "Nutzenergielieferung", Definition des "Energieversorgungsunternehmens"

Sachverhalt: Die Klägerin unterhält Verträge mit Endkunden, in deren Rahmen sie „Energiedienstleistungen“ erbringt. Die Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen (ÜNB) in Deutschland. Die Parteien streiten um den Belastungsausgleich nach dem EEG 2012 und EEG 2014 (Bundesweiter Ausgleich). Die EEG-Umlage wird bei den Unternehmen erhoben, die den Strom an den Letztverbraucher liefern. Die Klägerin hat erstinstanzlich unter Verweis auf ihre AGB die Auffassung vertreten, sie beliefere keine Letztverbraucher mit Strom und sei daher nicht verpflichtet, an die Beklagte die EEG-Umlage zu zahlen.

Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Eine Revision wird zugelassen.

Begründung: Die Anspruchsinhaberschaft der Beklagten als ÜNB sei unstreitig. Die weiteren insoweit identischen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm des EEG 2012 (§ 37 Abs. 2 EEG 2012) bzw. EEG 2014 (§ 60 Abs. 1 EEG 2014) seien ebenfalls erfüllt. Zweifel an der Abrechnung schieden aus. Europarechtliche Bedenken, die zur Vorlage an den EuGH Anlass geben, oder verfassungsrechtliche Fragen, die zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingen, bestünden nicht.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 U 5/16