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Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV

Entscheidungstenor:

Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

Begründung:

Der EuGH weist auf Grundlage des Beschlusses der Komission vom 25.11.2014 auf die Vorrangigkeit der Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV bei Klagen gegen BAFA Aufhebungsbescheide bezüglich der Begrenzung der EEG Umlage für stromintensive Unternehmen hin. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unzulässig, da die Gültigkeit des streitigen Beschlusses vor dem vorlegenden Gericht nicht berechtigt in Frage gestellt wurde.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C-135/16

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang