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Genehmigungsfähigkeit einer Windkraftanlage in einem Europäischen Vogelschutzgebiet („Repowering“)

Leitsätze:

  1. Die FFH-Verträglichkeit einer Vorrangzone für die Windkraftnutzung ist schon im Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans zu prüfen, wenn die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Vorrangzone im Vogelschutzgebiet liegt; es reicht aus, dass sich die Windkraftanlagen auf den Schutzzweck auswirken können.
  2. Der im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Ausschluss vernünftiger Zweifel an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen erforderliche "Gegenbeweis" misslingt u.a. dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv keine hinreichend sicheren Aussagen des Vorhabens erlauben (wie BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9A 20.05 - und OVG NRW, Urteil vom 11.09.2007 - 8 A 2696/06 -).
  3. Der Erlass einer Sicherstellungsverordnung nach § 42 e LG NRW erfordert keine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsteils. Es reicht aus, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine Unterschutzstellung in Betracht kommt.
  4. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs einer landschaftsrechtlichen Sicherstellungsverordnung genügt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, wenn das betroffene Gebiet im Text der Verordnung stichwortartig beschrieben und in einer im Amtsblatt veröffentlichten groben Übersichtskarte (hier im Maßstab 1:150.000) bezeichnet ist und wenn die Verordnung hinsichtlich des genauen Verlaufs der Schutzgebietsgrenze auf eine Landschaftsschutzkarte (hier im Maßstab 1:25.000) verweist, die bei der erlassenen Behörde während der Dienststunden eingesehen werden kann (vgl. § 42 e Abs. 1 Sat 4 LG NRW i.V.m. § 42 d Abs. 1 Satz 1 LG NRW).
  5. Die Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes müssen nicht zwingend vorhandenen Flurstücksgrenzen folgen.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 A 2810/04

Fundstelle

ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2008, 209-211

Vorinstanz(en)

VG Arnsberg, Urt. v. 20.04.2004 - 4 K 1055/03

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen.