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Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die vor seiner Eigentumswohnung geplante Errichtung von zwei öffentlich zugänglichen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sowie die damit verbundene Nutzung von vier den Ladepunkten zugeordneten Parkplätzen. Zur Frage, ob der Antragsteller ein Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung dieser Ladepunkte habe.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge handele es sich um die Errichtung von Zubehör einer öffentlichen Gemeindestraße. Die Ladepunkte stellten Verkehrsanlagen dar, welche als Hilfseinrichtungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten. Zudem dienen sie als Teil der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Verringerung klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs.

Ein mit dem Verkauf von Strom ggf. auch einhergehender gewerblicher Zweck stehe der straßenrechtlichen Bewertung der Ladeinfrastruktur nicht entgegen.

Die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte als Bestandteil der öffentlichen Straße unterfalle weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht. Überdies sei nicht ersichtlich, dass Errichtung und Betrieb der Ladepunkte zur wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße führten. Zudem sei durch die Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladesäulen keine relevant erhöhte Immissionseinwirkung in der Nachbarschaft zu erwarten.

Der Anliegergebrauch sei auf die Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum beschränkt. Es lasse sich kein Anspruch auf Parkmöglichkeit unmittelbar vor oder in angemessener Nähe zu einem Grundstück herleiten. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

M 2 E 18.2021

Fundstelle

siehe Anhang

Nachinstanz(en)

VGH Bayern, Beschluss v. 13.07.2018 - 8 CE 18.1071