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Verringerung der Marktprämie bei Verstoß gegen SysStabV

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage gegenüber der Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach EEG 2014 hat, wenn sie die Nachweise für die Nachrüstung gemäß SysStabV nicht fristgerecht vorlegte. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Aufgrund des verspäteten Nachweises über die Nachrüstung der Biogasanlage sei die Anlagenbetreiberin ihren Verpflichtungen nach SysStabV nicht fristgerecht nachgekommen. Somit reduziere sich nach § 100 Abs. 4 EEG 2014 die Vergütung für den betroffenen Zeitraum auf Null. 

 

 

 

Bemerkungen

Das Urteil des OLG Hamm finden Sie hier.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

10 O 102/16

Fundstelle
Nachinstanz(en)

OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2020 - 30 U 246/18