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Nachsichtgewährung bei Versäumung der Ausschlussfrist aufgrund höherer Gewalt (besondere Ausgleichsregelung)

Sachverhalt: Es war zu klären, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Beklagte einen nach der Ausschlussfrist (30. Juni des jeweiligen Jahres gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004) eingegangenen Antrag auf Begrenzung der Strommenge im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen mit der Begründung der Versäumung der Ausschlussfrist ablehnen darf, wenn der Antrag zwar vor Fristablauf am 27. Juni bei der Post aufgegeben wurde, aber durch eine verspätete postalische Zustellung eine Überschreitung der Frist erfolgte.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Beklagte dürfe sich in diesem Fall nicht auf eine Versäumung der Anschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 berufen und müsse den Antrag so behandeln, als wäre er innerhalb der Frist gestellt worden, da hier von einem Unterfall der höheren Gewalt auszugehen sei.  Im Fall von höherer Gewalt sei der Grundsatz, wonach bei Fristversäumung ein Anspruchsverlust unabhängig von einem Verschulden des Anstragstellers oder eines Dritten eintritt, zu durchbrechen. Von höherer Gewalt sei in diesem Fall auszugehen, weil sich die Beförderung der Bescheinigung auf dem Postweg in außergewöhnlicher, von der Antragstellerin nicht vorhersehbarer und auch bei Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbarer Weise hinausgezögert habe. So hätten die Klägerin und die Beigeladene davon ausgehen können, dass eine Zustellung durch die Deutsche Post AG bei der Aufgabe der Sendung am Freitag, den 27. Juni 2008 am Montag, den 30. Juni 2008 bei der Beklagten eingehe, was einer Einhaltung der Frist entsprochen hätte. Im Übrigen wurden die ergangenen Bescheide des BAFA aufgehoben und dieses verplfichtet, den Antrag neu zu bescheiden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 1017/11

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang