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Schutz des Landschaftsbildes versus Errichtung von Windkraftanlagen; Befreiung vom Bauverbot in Abhängigkeit vom Ausmaß der rechtmäßigen Unterschutzstellung

Leitsätze: 

1. Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten solcher Vorhaben eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. Die Befreiungstatbestände seit Langem bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen sind nicht das geeignete Instrument, um diese Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich zu relativieren.

2. Es ist nicht gerechtfertigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausmaß der rechtmäßigen Unterschutzstellung von Flächen in der betroffenen Gemeinde unterschiedliche Anforderungen an die sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu stellen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 LA 145/15