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Zur Einbeziehung von Lastspitzen in die Entgelte für die dezentrale Einspeisung gemäß StromNEV

Leitsatz des Gerichts: 

Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 127/15 (V)

Gesetzesbezug