Leitsatz: Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinsetzung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.
Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.07.2017 (BK6-17-144).