Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer PV-Anlage Anspruch auf Vergütung des seit dem 20.11.2012 eingespeisten Stroms hatte. Andernfalls ist diese dem Netzbetreiber zurückzuzahlen. Untersuchungsgegenstand ist das Vorhandensein einer Einrichtung zur Ferneinwirkung.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Nach § 6 Abs. 6 und Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 17 Abs. 1 EEG 2012 reduziere sich der Vergütungsanspruch für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW auf null, sofern diese keine funktionstüchtige technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorweise. Für den entsprechenden Einbau sei allein der Anlagenbetreiber verantwortlich. Er stünde allein in der Beweispflicht, dass die Fernwirkeinrichtung funktionstüchtig gewesen sei und dürfe den Netzbetreiber nicht mit in die Verantwortung ziehen.