Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines 2011 in Betrieb genommenen BHKWs erzeugt wird.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 i.V.m Ziffer II 1 c) Anlage 1 EEG 2009 seien erfüllt. Insbesondere sieht das OLG Oldenburg eine Abgasturbine als Gasturbine im Sinne von Anlage 1 Ziffer II 1c) an.
Bemerkungen
Das OLG Oldenburg stellt sich damit gegen das Votum der Clearingstelle 2013/76 vom 15. Juli 2014 sowie gegen das Urteil vom OLG Oldenburg vom 25. Januar 2018 - 8 U 51/17.
Die Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 110/18 anhängig.