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Schadensersatz wegen Falschzuweisung des Netzverknüpfungspunktes nach § 5 EEG 2009

Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Schadensersatz zuzüglich Zinsen für die Mehrkosten, die einem Biogasanlagenbetreiber aufgrund der Zuweisung an einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt entstanden sind, zahlen muss. 

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Nach § 5 Abs.EEG 2009 wäre die Netzbetreiberin dazu verpflichtet gewesen, dem Anlagenbetreiber den in der Luftlinie nächsten möglichen Verknüpfungspunkt zuzuweisen und die Leitung des Verknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 4 EEG 2009 entsprechend auszubauen. Eine Zuweisung zu einem anderen, gesamtwirtschaftlich günstigeren Veknüfungspunkt sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 nur zulässig, wenn dieser sich in einem anderen Netz befände.  

Jedoch wurden die geforderten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lediglich für 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung als gesetzliche Verzugs- und Prozesszinsen für Schadensersatzforderungen nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB gewährt. 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 248/12

Fundstelle

Urteil im Anhang