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Fälligkeitszinsen auf Nachzahlungsbetrag von EEG-Umlage wegen unzutreffender Meldung

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.

Ergebnis: Überwiegend bejaht.

Begründung: Nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB stünden der Klägerin Fälligkeitzinsen auf den [reduzierten] Nachzahlungsbetrag ab dem 01.01.2015 zu. Das beklagte EVU sei ihrer Mitteilungspflicht nach § 74 EEG 2014 bzw § 49 EEG 2012 nicht hinreichend nachgekommen, da sie dem Netzbetreiber zu geringe monatlich prognostizierte Strommengen für den Letzverbraucherabsatz mitgeteilt habe. Nach Ansicht des Gerichtes sei § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auch auf eine zu-wenig-Meldung anzuwenden. (Der reduzierte Nachzahlungsbetrag ergibt sich, da das EVU in der Jahresendabrechnung höhere Stromliefermengen als tatsächlich angegeben hatte.) 

Bemerkungen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ist derzeit beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-27 U 1/18 anhängig. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14d O 1/17

Fundstelle