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Kostentragungspflicht für Bezugsseite der Messung bei nicht vorhandenem Anlagenbezugsstrom

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Es bestünde kein vertragliches Versorgungsverhältnis im Rahmen der Stromgrundversorgung, weder durch schriftliche Vertragswerke noch durch konkludenten Vertragsschluss, da letzterer nur dann durch schlüssiges Verhalten zustande komme, wenn aus dem Leitungsnetz tatsächlich Strom entnommen würde. Das alleinige Setzen eines Zweirichtungszählers schließe kein Grundversorgungsverhältnis, sofern keine Entnahme von Bezugsstrom erfolge. 

Es sei weder die Überwachung auf Stromentnahme seitens des Netzbetreibers noch die Vorhaltung einer Einrichtung zur Messung von Bezugsstrom notwendig. Die Bilanzierungspflicht des Netzbetreibers würde nicht verletzt werden, solange er davon ausgehen könne, dass kein Strom bezogen würde, was im Falle einer als nicht strombeziehend eingestuften Anlage der Fall sei. Als Nachweis seitens des Anlagenbetreibers, dass kein Strombezug stattfinde, seien die technischen Datenblätter des Wechselrichters ausreichend, sofern sie die rechnerische Überprüfung zulassen, dass hierdurch keine durch übliche Zählereinrichtungen messbaren Stromstärken erreicht würden. 

Bemerkungen

Das Amtsgericht Herford folgt den Stellungnahmen der Clearingstelle EEG mit den Aktenzeichen 2016/42/Stn und 2016/42-2/Stn.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 C 1008/15

Fundstelle

Urteil im Anhang