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Brandenburgisches OLG: Zum Vorliegen des Satzungsbeschlusses im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage und zu Aufschüttungen aus Mutterboden als bauliche Anlage

Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Zahlung einer Einspeisevergütung für den aus ihrer Fotovoltaikanlage ins Netz der Netbetreiberin eingespeisten Strom. Anlagen- und Netzbetreiberin streiten insbesondere um die rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 sowie um die Auslegung des Begriffs der »baulichen Anlage« im Sinne des hilfsweise als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Anlagenbetreiberin könne den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht auf §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 stützen, weil die Fotovoltaikanlage nicht im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB errichtet worden sei. Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB vorgelegen hätte. Vorliegend sei der Satzungsbeschluss erst nach dem Inbetriebnahmedatum ergangen. Die Anlagenbetreiberin könne auch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht beanspruchen. Denn die Aufschüttungen, auf welchen die PV-Module angebracht sind, würden keine baulichen Anlagen im Sinne des § 32 Nr. 1 EEG 2012 darstellen, da sie nicht aus Baustoffen hergestellt seien. Die Aufschüttungen würden sich aus Mutterboden zusammensetzen, der im Zuge der Tonförderung entfernt worden sei, um Zugang zu den abzubauenden Mineralien zu erhalten. Dieser Mutterboden stelle keinen Baustoff im Sinne der Bauordnungen dar. Nicht jedes Material, das grundsätzlich geeignet sei, bei der Errichtung baulicher Anlagen Verwendung zu finden, sei bereits wegen dieser Eignung schon Bauprodukt. Vielmehr gewinne ein Stoff diese Qualität erst dadurch, dass er zum Zweck der Verwendung in einer baulichen Anlage hergestellt, gewonnen oder bearbeitet werde. Handele es sich hingengen um ein reines Nebenprodukt eines sonstigen Verfahrens, das aufgeschichtet werde, um sich seiner möglichst platzsparend und kostengünstig zu entledigen, liege kein Bauprodukt vor. Seine Verwendung begründet deshalb auch nicht das Vorliegen einer baulichen Anlage. Auch liege keine Fiktion einer baulichen Anlage vor, denn es fehle an einer eigenständigen Funktion der Aufschüttungen. Auch rechtfertige allein der Umstand, dass mit der Inanspruchnahme der Aufschüttung für die Errichtung der Photovoltaikanlage keine neuen negativen Wirkungen auf Natur und Landschaft entstehen würden, weil die Anlage auf bereits für andere Zwecke in Anspruch genommenen Grund errichtet worden ist, eine gegenüber der Musterbauordnung weitere Auslegung des Begriffs der Aufschüttung bzw. die Einordnung unter den Begriff der baulichen Anlagen nicht. Zwar verfolge das EEG das Ziel, den Flächenverbrauch für die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen - insbesondere solle verhindert werden, dass ökologisch bedeutsame Flächen überbaut werden. Daraus ist allerdings nicht im Umkehrschluss auf die Vergütungspflichtigkeit jeglichen Stroms zu schließen, der auf bereits anderweitig in Anspruch genommenen Flächen gewonnen wird. 

Bemerkungen

In der EnWZ 6/2018, 228-232, findet sich zu diesem Urteil eine Anmerkung von Marcel Dalibor. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 2/16

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder) , Urt. v. 04.12.2015 - 11 O 19/15

Nachinstanz(en)

Revision im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - BGH, Beschluss v. 04.09.2018 – XIII ZR 224/17