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Entschädigungspflicht des Netzbetreibers bei Drosselung eines Blockheizkraftwerks wegen Netzinstandhaltungsmaßnahmen

Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus dem Einspeisevertrag zwischen Netzbetreiberin und Anlagenbetreiberin. Auch ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Absatz 1 BGB, 8 Absatz 1 EEG 2009 sei nicht gegeben. Die Netzbetreiberin habe zwar objektiv ihre Pflicht zur Abnahme des in der Biogasanlage erzeugten Stroms verletzt, habe diese Pflichtverletzung aber nicht zu vertreten. Sie habe bewiesen, dass die vorübergehende Unterbrechung der Stromabnahme notwendig war, um die Lastschaltanlage auszustauschen. Die Anlagenbetreiberin habe auch nicht den Einbau einer mobilen Schaltanlage verlangen können, weil dies mit unverhältnismäßigen Kosten für die Netzbetreiberin verbunden wäre. Ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein Notstromaggregat bestehe ohnehin nicht, weil es keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Netzbetreiberin gäbe, ein solches Gerät zur Verfügung zu stellen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 1997/12

Fundstelle

Urteil im Anhang