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BGH: Rückforderungsanspruch von Einspeisevergütungen bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage an die BNetzA

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert und der Netzbetreiber daher für die Jahre 2013 und 2014 ein Rückforderungsanspruch gegen den Anlagenbetreiber hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Der Netzbetreiber sei weder verpflichtet den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung der Fotovoltaikanlage hinzuweisen noch über die rechtlichen Folgen der Nichterfüllung dieser Meldepflicht aufzuklären. § 35 Absatz 4 Satz 1 und 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Absatz 5 Satz 1 und 3 EEG 2014 seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der Anlage an die BNetzA ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, auch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 GG verfassungswidrig. Wie im Urteil des BGH vom 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16, Rn. 77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, habe sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung der Anlage bei der BNetzA vorgesehenen Sanktionen innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten.

Bemerkungen

Siehe zum gleichen Sachverhalt auch den Beschluss des BGH vom 19.09.2017, VIII ZR 281/16.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 232/16

Fundstelle

Beschluss im Anhang

Vorinstanz(en)

OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2016, 11 U 108/15

LG Itzehoe, Urteil vom 01.10.2015, 6 O 122/15