Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung eines Anlagenbetreibers auf Null kürzen darf, wenn ihm keine Informationen im Bezug auf den Wechselrichter vorliegen.
Ergebnis: Das Berufungsgericht empfiehlt am 15. Mai 2015 die Rücknahme der Berufung, da keine Aussicht auf Erfolg herrsche.
Begründung: Aus dem Sachvortrag sei nicht erkennbar, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen rechtzeitig in lesbarer Form übermittelt habe.
Bemerkungen
Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 wird verkündet, dass die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat.