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LG Cottbus: Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers hinsichtlich an Letztverbraucher gelieferter Strommengen

Sachverhalt: Zur Frage, ob der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von Unternehmen, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom an Letztverbraucher liefern, Auskunft über die gelieferten Strommengen verlangen kann. Außerdem zur Frage, ob eine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob in seiner Regelzone nicht gemeldete Stromlieferungen an Letztverbraucher erfolgen.

Ergebnis: Erste Frage bejaht, zweite Frage verneint.

Begründung: Die Beklagte habe entsprechende Lieferungen an Letztverbraucher getätigt, sei aber den daraus resultierenden Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Bei § 14 Absatz 3 Satz 6 EEG 2004 (§ 37 Abs. 4 EEG 2009) handele es sich lediglich um eine reine Ordnungsvorschrift. Eine Nachforschungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers sei nicht zu erkennen.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 38/12