Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unternehmen, das Kupfergranulat und Kunststoffgranulat aus recycelten Kupferkabeln herstellt als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 eingestuft werden und somit die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 beanspruchen kann.
Ergebnis: Verneint.
Begündung: Das Unternehmen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 14 EEG 2012, weil sie dem Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist.