Zur Frage, wann zwei Blockheizkraftwerke durch gemeinsame technisch für den Betrieb erforderliche Einrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 miteinander verbunden sind (hier bejaht für zwei Blockheizkraftwerke mit gemeinsamen Palmöltank, Alt- und Neuöltank, Ölzentrifuge sowie Harnstofftank). Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 12 Abs. 5 EEG 2004), wenn der Vergütungssatz der Höhe nach überwiegend unstreitig ist (offen gelassen).
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OLG Thüringen 7 U 905/06 v. 14.2.2007 | 272 kB |