Leitsatz des Gerichts:
Der Nachweis über verbrauchte Strommengen i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 EEG 2009 ist konkret zu führen und kann nicht auf Grund von Schätzungen oder Umlageverfahren annähernd ermittelt werden. Der gilt auch für einen selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009.