Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine unter Geltung des EEG 2012 (bis 04/2012 - ältere Fassung) installierte Fotovoltaikanlage. Vor dem Stichtag des 1. April 2012 erfolgten Spannungs- bzw. Strom-Messungen mittels eines Digitalmultimeters. Es erfolgte kein Glühlampentest. Die Wechselrichter wurden nach dem Stichtag des 1. April 2012 installiert. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme vor dem Stichtag des 1. April 2012 erfüllt wurden, insbesondere ob die Inbetriebsetzung der Anlage auch ohne feste Verbindung mit Wechselrichtern dem Inbetriebnahmebgriff des EEG 2012 ältere Fassung genügt und ob eine Strom-Messung mittels eines Digitalmultimeters als Nachweis der Stromerzeugung genügt.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Inbetriebnahme nach dem EEG 2012 ältere Fassung setze keine Installation eines Wechselrichters voraus. Die entsprechende, dies vorschreibende Ergänzung wurde erst mit dem EEG 2012 neue Fassung (ab 04/2012) eingeführt. In der maßgeblichen Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (Weitergeltung bzgl. der entsprechenden Regelungen) würde seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass »Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter [...] vom Anlagenbegriff nicht erfasst [werden], da [sie] nicht der Stromerzeugung dienen«. Auch sei der Nachweis der erstmaligen Stromerzeugung durch den Verbrauch in einer externen Verbrauchseinrichtung mittels einer Digitalmultimetermessung erbracht, auch wenn der durch das Gerät erfolgende Verbrauch minimal sei.
Das Gericht nimmt in seinem Urteil Bezug auf die Auffassungen der Clearingstelle EEG zur Inbetriebnahme, insbesondere auf den Hinweis 2010/1.