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OLG Nürnberg: Zur Anlagenzusammenfassung zweier PV-Dachinstallationen - Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe

Sachverhalt: Auf zwei Hallen eines Firmengeländes (unterschiedliche grundbuchrechtliche Grundstücke, unterschiedliche Flurstücke) befinden sich zwei PV-Dachinstallationen unterschiedlicher Betreiber. Streitig ist, ob sich beide Installationen "auf demselben Grundstück" (möglicherweise im Rahmen der Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstückbegriffs) oder "sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe" befinden und somit zur Bestimmung der Höhe der Vergütung fiktiv als eine Anlage gelten und zusammengerechnet werden.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Installationen befänden sich nicht "auf demselben Grundstück". Es sei auch kein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff anzuwenden, da es keine Anhaltspunkte für die gezielte Umgehung der Vergütungsschwelle gebe. Auch befänden sich die Installationen nicht "in unmittelbarer räumlicher Nähe" zueinander, da unter wertender Gesambetrachtung die Kriterien für das Anlagensplitting nicht erfüllt seien.

Bemerkungen

Das Gericht nimmt in seinem Urteil mehrfach Bezug auf die Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG, insbesondere auf die Empfehlung 2008/49 und das Votum 2015/43.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 1705/16

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.07.2016 - 3 O 9483/15