Direkt zum Inhalt

OLG Hamm: Rückforderung der Einspeisvergütung bei Vorhaltung einer "Web-Box"

Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 17. Dezember 2014 hat, wenn dessen PV-Anlage über keine entsprechende technische Einrichtung zu Reduzierung der Einspeiseleistung (Einspeisemanagement) verfügt (hier: bejaht. Der Rückforderungsanspruch bestehe gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Anlagenbetreiber habe die Einspeisvergütung ohne Rechtsgrund erlangt, denn der Anspruch sei für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 100 Abs. 1 Nr. 10 b) cc) EEG 2014 i. V. m. § 16 Abs. 6 EEG 2009 ausgeschlossen, weil der Anlagenbetreiber gegen den maßgeblichen § 6 EEG 2009 i. V. m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 i. V. m. der Zusammenrechnungsregel des § 6 Abs. 3 EEG 2012 verstoßen habe. Die Vorhaltung einer »Web-Box«, die zwar theoretisch die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglichen würde, aber vorliegend unstreitig über keine IP Adresse verfügte, sei nicht ausreichend, um die Betreiberpflichten nach Maßgabe des § 6 EEG 2009 zu erfüllen.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 U 35/16

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)
LG Essen, Urt. v. - 8 O 185/15