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Zum Güllebonus - jederzeitiger Gülleanteil von 30 Masseprozent

Zu der Frage, ob eine Biogasanlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung des sog. Güllebonus für den ihrer Biogasanlage im Jahr 2014 erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom hat, wenn eine kurzzeitige Unterschreitung des Mengenanteils von 30 % am Fermenterinput vorliegt, der Masseanteil am Fermenterinhalt jedoch durchgängig mindestens 30 Masseprozent beträgt (hier: verneint. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Güllebonus, dass der Anteil von Gülle jederzeit mindestens 30 Masseprozent betragen muss, sei nicht erfüllt gewesen. Für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandmerkmals "jederzeit" sei nicht ausreichend, die an einzelnen Tagen unterschrittene Dosiermenge der Input-Dosis von weniger als 30 Masseprozent durch entsprechende höhere Dosierungen an Vor- und Folgetagen auszugleichen).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 499/15

Fundstelle

Urteil im Anhang