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OLG Naumburg: Berücksichtigung von Boni und Sicherheitsabzüge bei Abschlagszahlungen

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Boni bei Abschlagszahlungen unberücksichtigt lassen und dabei auf Grund rechtlicher Unsicherheit einen (prozentualen) Sicherheitsabzug vornehmen darf (hier: verneint. Denn Abschlagszahlungen seien sowohl auf die Grundvergütung als auch auf etwaige Boni zu leisten. Zudem rechtfertige das Kriterium der Angemessenheit aus § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 nicht, einzelne Vergütungsbestandteile, für die noch weitere Nachweise zu erbringen sind (hier: Bonuszahlungen), bei den Abschlagszahlungen gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Hierzu verweist das Gericht auf die Empfehlung 2012/6 der Clearingstelle EEG. Zwar können Netzbetreiber im Falle bereits unterjährig bestehender begründeter Zweifel am Fortbestand des Anspruchs auf Bonuszahlungen auch unterjährig vom Anlagenbetreiber Nachweise für das Bestehen/Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen für Boni fordern. Bestehen hingegen keine begründeten Zweifel, müssten für fällige Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen Monat für Monat nachgewiesen werden. Bloße rechtliche Unsicherheit begründe jedoch keinen Sicherheitsabzug bei Abschlägen. Den Maßstab für die Höhe der Abschlagzahlungen müssten vielmehr stets die zu erwartenden Vergütungszahlungen inklusive der Boni bilden.)

 

Bemerkungen

Das Gericht nimmt in seinen Ausführungen zu Nachweispflichten von Anlagenbetreibern Bezug auf die Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle EEG v. 09.12.2011.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 52/15

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 17.07.2015