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EuG: EEG 2012 umfasste staatliche Beihilfen

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 - T-47/15 (s. Anhang) entschieden, dass die umlagefinanzierte EE-Stromförderung von Unternehmen und die Teilbefreiungen stromintensiver Unternehmen (SIU) von der EEG-Umlage durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) staatliche Beihilfen darstellen und damit die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen den Beschluss der EU-Kommission vom 25. November 2014 (s. Anhang) abgewiesen.  

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist das gegenwärtig geltende EEG 2014, das die Kommission im Jahre 2014 genehmigt habe, durch das Urteil des EuG nicht betroffen, denn Klagegegenstand sei ausschließlich das EEG 2012 gewesen.

Das BMWi teilt weiterhin mit, das Urteil eingehend auszuwerten und daraufhin zu prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Grundsätzlich könnten gegen erstinstanzliche Urteile des EuG innerhalb von zwei Monaten Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.

Verfahrensgang:

  • Beschluss der EU-Kommission vom 25. November 2014:

Die EU stufte in ihrem Beschluss vom 25. November 2014 die umlagefinanzierte Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, und die Teilbefreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 als staatliche Beihilfen ein. Gleichzeitig genehmigte sie die Beihilfen größtenteils. Die Bundesregierung klagte am 2. Februar 2015 gegen diesen Beschluss beim EuG auf Nichtigkeit der Feststellung, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasst.

  • Urteil des EuG vom 10. Mai 2016

Das EuG hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Laut EuG sei die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz gekommen seien. Denn die EEG-Umlage sei hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten politischen Entscheidung zur Unterstützung der EEG-Stromerzeuger. Die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gemeinsam verwalteten Gelder seien unter dem Einfluss der öffentlichen Hand geblieben. Des Weiteren seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Geldbeträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden könnten. Außerdem könne aus den Kompetenzen und Aufgaben der ÜNB geschlossen weden, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handeln würden. Sie seien vielmehr als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe tätig und könnten daher einer Einrichtung gleichgestellt werden, die eine staatliche Konzession in Anspruch nehme.

Des Weiteren führt das EuG aus, dass die Kommission ebenfalls zu Recht angenommen habe, dass die Verringerung der EEG-Umlage den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verschafft habe. Denn sie habe diese Unternehmen von einer Belastung befreit, die sie sonst hätten tragen müssen. Die von der Bundesrepublik ausgeführten Beweggründe zur Beihilfemaßnahme würden nicht ausreichen, um eine Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vornherein auszuschließen.

  • Rechtsmitteleinlegung der Bundesregierung

Am 19. Juli 2016 hat die Bundesregierung Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union eingelegt (Deutschland / Kommission, Rechtssache C-405/16 P). Das Urteil wurde am 27. März 2019 erlassen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

T-47/15