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Zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs gem. § 12 EEG 2012

Sachverhalt: Zu der Frage, ob dem Fotovoltaikanlagenbetreiber ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zusteht, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Netzbetreiber nicht sämtlichen Strom der Fotovoltaikanlage abgenommen hat, der von der Anlage hätte produziert werden können.

Ergebnis: Dem Grunde nach bejaht.

Begründung: Eine Entscheidung zur Höhe sei noch nicht möglich, da noch entsprechender Vortrag des Anlagenbetreibers zu den genauen Abschaltzeiten fehle und die Tatsache, ob die Abschaltungen (vollständig) auf Netzüberlastungen zurückzuführen seien, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen. Es könne dahinstehen, ob es einen solchen Anspruch aus § 12 EEG 2012 für den Kläger gebe. Denn der entsprechende Anspruch ergebe sich bereits aus Schlechterfüllung im Sinne des § 280 BGB des zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromeinspeisungsvertrages vom 21./24. Januar 2013. Im Stromeinspeisevertrag habe sich der Netzbetreiber verpflichtet, die eingespeisten Mengen abzunehmen und nach den Mindestvergütungssätzen des EEG zu vergüten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

010 O 313/13

Gesetzesbezug