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Zur Ausstattungspflicht einer Fotovotaikanlage mit einer technischen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 EEG 2012 und einem Aufrechnungsverbot

Sachverhalt: Zu der Frage, ob die Anlagenbetreiberin von drei Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 aus abgetretenem Recht aus dem Einspeisevertrag vom 24. Oktober 2007 bzw. 9. November 2007 hat. 

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Netzbetreiberin könne gegenüber dem streitgegenständlichen Vergütungsanspruch nicht mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich April 2014 aufrechnen (§§ 812, 387, 389 BGB).  Denn der Aufrechnung stehe das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 1 EEG 2009 entgegen. Ein weitergehender Anspruch der Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin auf Zahlung der Abschläge für Mai 2014 und anteilig für Juni 2014 bestehe hingegen nicht. Solange der Anlagenbetreiber die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 nicht erfüllt hat, bestehe ein solcher Zahlungsanspruch nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 EEG 2012 nicht. Unstreitig erfüllten die Anlagen der Betreiberin erst ab dem 05.06.2014 die nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorgeschriebenen technischen Vorgaben; erst zu diesem Zeitpunkt wurde der registrierende Lastgangzähler eingebaut.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

18 O 259/14

Fundstelle

Urteil im Anhang