Direkt zum Inhalt

Vergütungsreduzierung auf Null bei fehlender technischer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 EEG 2012

Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Anlagenbetreiberin sei seit dem 1. Juli 2012 verpflichtet gewesen, ihre PV-Anlage mit einer technischen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 EEG 2012 auszustatten. Da sie den erforderlichen Funkrundsteuerempfänger erst zum 14. Juli 2012 installiert hat, entfalle die Vergütungspflicht der Netzbetreiberin für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 14. Juli 2012. Denn § 17 Abs. 1 EEG 2012 greife nach seinem Wortlaut verschuldensunabhängig und sehe keine Ausnahmen vor, in denen die Vergütungspflicht bestehen bleibt. Die Netzbetreiberin sei außerdem nicht verpflichtet, die Anlagenbetreiberin auf das Erfordernis der fristgerechten Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen. Zudem sei § 17 Abs. 1 EEG 2012 nicht verfassungswidrig, denn die Vorschrift solle die Einhaltung der technischen Sicherheitsstandards gem. § 6 Abs. 1 und 3 EEG 2012 gewährleisten. Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 EEG 2012 sei in Bezug auf Altanlagen unbedenklich, da es sich hierbei um eine unechte Rückwirkung handele und Art. 20 Abs. 3 GG somit nicht verletzt sei. Die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG sei hierdurch nicht betroffen, da das Vermögen und Erwerbschancen beireits keine Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG darstellten.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

19 O 25/14

Fundstelle

Urteil im Anhang