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OLG Koblenz schließt sich Clearingstelle EEG zur Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 an

Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf jeweils alleinstehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (hier: verneint. Das Gericht stellt hinsichtlich der Verneinung der unmittelbaren räumlichen Nähe maßgeblich auf das Kriterium der Einzelgebäude ab. So könne regelmäßig bei Fotovoltaikanlagen, die sich schon nicht auf demselben Grundstück befinden, bei Anbringung auf jeweils alleinstehenden Gebäuden nicht von einer unmittelbaren räumlichen Nähe ausgegangen werden.)

Bemerkungen

Das Oberlandesgericht schließt sich in seiner Entscheidung vollumfänglich der zum Verfahren abgegebenen Stellungnahme 2014/26/Stn der Clearingstelle EEG an. Für die Prüfung, ob sich die Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, nutzt das Gericht den in der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG geschaffenen Kriterienkatalog.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 268/14

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Mainz, Urteil v. 24.02.2014 - 4 O 102/13