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BGH: Zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme von PV-Anlagen

Leitsätze des Gerichts:

a) Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden - weiten - Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NvWZ 2014, 313, Rn. 23, 32 ff., 40).

b) Nicht das einzelne zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Fotovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage »Solarkraftwerk«.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 244/14

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang.