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Zum Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaikanlage nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung bei unterbliebener Meldung an die BNetzA

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütungen gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB hat (hier: bejaht. Dem Anlagenbetreiber stehe ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 zu. Denn dieser habe seine PV-Anlage bei der BNetzA erst am 21. Oktober 2014 gemeldet, so dass sich der Vergütungsanspruch der Höhe nach auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes reduziere. Für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 stehe dem Anlagenbetreiber der Vergütungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 zwar dem Grunde nach zu, jedoch sei dieser gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG 2014 aufgrund des Verstoßes gegen die Meldepflicht auf Null reduziert. Die am 21. Oktober 2014 vorgenommene Meldung entfalte keine Rückwirkung, da § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 eine endgültige Vergütungsreduzierung vorsehen. Die Sanktion entfalle nur mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt, an dem die Meldung nachgeholt worden ist).

 
 
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 122/15

Fundstelle

Urteil im Anhang.