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Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus bei enstehenden Mehrkosten von 25 Prozent

Zu der Frage, ob entstehende Mehrkosten von 25 Prozent bei der Wahl eines anderen als dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt für den Netzbetreiber bei der Durchführung von Maßnahmen zum Netzausbau noch wirtschaftlich zumutbar sind (hier: verneint).

Der Kläger betreibt zwei Fotovoltaikanlagen, von denen der Anschluss der zuerst errichteten Anlage vom Netzbetreiber an den Hausanschluss vorgenommen wurde. Auf Antrag des Klägers, auch die zweite PV-Anlage an den Hausanschluss anzuschließen, teilte der Netzbetreiber mit, dass dies aufgrund der Ausschöpfung der Anschlusskapazität nicht möglich sei und schlug einen Netzverknüpfungspunkt in einer Entfernung zum Anlagenstandort von ca. 450 Meter vor, an den der Anschluss letztendlich erfolgte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Netzbetreiber habe ihm einen nach dem EEG 2009 falschen Netzverknüpfungspunkt zugewiesen. Der Hausanschluss der Klägers ist unstreitig der in der Luftlinie am kürzesten entfernte mögliche Netzverknüpfungspunkt. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, welche Mehrkosten mit einem Anschluss an den Hausanschluss sowie einem damit verbundenen Netzausbau entstünden. Zudem ist streitig, ob entstehende Leitungsverluste durch die realisierte Anschlussvariante in einem Kostenvergleich berücksichtig werden müssten.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 439/11