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Zur PV-Anlagenzusammenfassung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009

Zu der Frage, ob die Anlagen des Anlagenbetreibers auf einer alleinstehenden Halle zum Zweck der Ermittlung der Vergütung mit Anlagen auf zwei weiteren, baugleichen Hallen als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (hier: bejaht. Die Vermeidung des sog. Anlagensplittings, bei dem anstelle einer großen Anlage mehrere kleine Anlagen errichtet werden, um die höheren Vergütungssätze für kleinere Anlagen zu erhalten, sei gesetzgeberisches Ziel des § 19 Abs. 1 EEG 2009. Auch Fotovoltaikanlagen seien grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 umfasst, auch wenn bei diesen grundsätzlich ein Modul eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei. Für eine sinnvolle und sachgerechte Anwendung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei jedoch davon auszugehen, dass die einzelnen Solarzellen auf verschiedenen Dächern jeweils eine einheitliche Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellen und für die vergütungsrechtliche Anlagenzusammenfassung mehrerer Anlagen auf die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage abzustellen ist. Zudem hätten die Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf demselben Grundstück gelegen. Durch eine nachträgliche Grundstücksteilung entfielen die Voraussetzungen für eine vergütungsrechtliche Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht. Auch handele es sich nicht um verschiedene Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne. Zwar würden die drei Hallen von unterschiedlichen Betreibern verschieden wirtschaftlich genutzt, sämtliche Hallengrundstücke dienten aber einen einheitlichen übergeordnetem Zweck. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 müsse es zudem hingenommen werden, wenn im Einzelfall tatsächlich keine Missbrauchsabsicht besteht).

Bemerkungen

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals »oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe« bei der vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 siehe auch Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 14.04.2009 - 2008/49.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 2302/11 (2)

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang