Zu der Frage, ob die Betreiberin einer KWK-Anlage gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für den erzeugten und selbstverbrauchten Strom hat, auch wenn die Anlage nicht mit einer Einrichtung zur Fernsteuerung ausgestattet ist (hier: bejaht. Der Anspruch auf Zuschlagszahlung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 EEG 2012 entfallen. Denn die Rechtsfolgen des Verstoßes seien in § 6 Abs. 6 EEG 2012 klargestellt und abschließend geregelt. Der Zuschlag nach § 4 Abs. 3a KWKG 2013 sei von den Rechtsfolgen in § 6 Abs. 6 EEG 2012 nicht umfasst.)
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LG Augsburg, Urteil v. 25.05.2015 - 1 HK O 4502/14 | 807 kB |