Leitsätze des Gerichts:
- Das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, wonach eine Freiflächenanlage zur Begründung des Anspruchs auf Einspeisevergütung »im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB« errichtet worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen muss.
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Allein die Aufstellung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB genügt bei einer erst nach dem 01.01.2012 erfolgenden Bekanntmachung i.S.v. § 10 Abs. 3 BauGB nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auf diese Fallgestaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Bemerkungen: Auch der BGH stellt in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. VIII ZR 278/15) im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 in der bis zum 1. April geltenden Fassung (»EEG 2012-I«) fest, dass der Satzungsbeschluss im Zeitpunkt der Errichtung der PV-Freiflächenanlage vorliegen muss. Vorausgegangen war die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Naumburg vom 27. November 2015 (Az. 7 U 40/15).
Anderer Auffassung zur analogen Anwendung von § 32 Abs. 2 EEG 2009 vgl. Clearingstelle EEG, Votum v. 03.12.2013 - 2013/50 sowie zur analogen Anwendung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 das Clearingstelle EEG, Votum v. 05.10.2011 - 2011/9.