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OLG Naumburg: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 »im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB«

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, wonach eine Freiflächenanlage zur Begründung des Anspruchs auf Einspeisevergütung »im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB« errichtet worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen muss.
  2. Allein die Aufstellung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB genügt bei einer erst nach dem 01.01.2012 erfolgenden Bekanntmachung i.S.v. § 10 Abs. 3 BauGB nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auf diese Fallgestaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Bemerkungen: Auch der BGH stellt in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. VIII ZR 278/15) im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 in der bis zum 1. April geltenden Fassung  (»EEG 2012-I«) fest, dass der Satzungsbeschluss im Zeitpunkt der Errichtung der PV-Freiflächenanlage vorliegen muss. Vorausgegangen war die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Naumburg vom 27. November 2015 (Az. 7 U 40/15).

Anderer Auffassung zur analogen Anwendung von § 32 Abs. 2 EEG 2009 vgl. Clearingstelle EEG, Votum v. 03.12.2013 - 2013/50 sowie zur analogen Anwendung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 das Clearingstelle EEG, Votum v. 05.10.2011 - 2011/9.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 82/14

Fundstelle

Urteil im Anhang.