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Zum Anspruch auf den NaWaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung

Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Biogasanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des NaWaRo-Bonus sowie den Güllebonus auch für den der Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnenden Stromanteil hat

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Aufgrund der Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 gelte das zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzte Pflanzenölmethylester als Biomasse. Die Fiktion beziehe sich nicht nur auf die Grundvergütung aus diesem Absatz der Norm, sondern ebenfalls auf die zusätzlichen Boni nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern der Normsystematik innerhalb des § 27 EEG 2009, welcher ohne Zweifel zum Ausdruck bringe, dass der Gesetzgeber die Aussage des § 27 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 eben auch auf § 27 Abs. 4 EEG 2009 erstrecken wollte, indem die Fassung in § 27 Abs. 4 EEG 2009 ausdrücklich den gesamten Abs. 1 zitiert. Die zusätzliche Berücksichtigung der Anlage 2 zum EEG 2009 stehe dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Kammer versteht die einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien so, dass die Bundesregierung darin lediglich erneut den Grundsatz der Förderung darstellen wollte, nicht die im eigentlichen Gesetzestext unmissverständlich gewährte Erstreckung durch eine Fiktion wieder zurückholen wollte. Im Übrigen bringe die Begründung des Entwurfes zu § 27 Abs. 1 EEG 2009 zum Ausdruck, dass die in § 27 Abs. 2 EEG 2009 normierte Fiktion nach dem Verständnis des Normgebers überhaupt nicht die Frage der Ausschließlichkeit betreffe, weil es Betriebsmittel der Anlagentechnik und nicht Betriebsstoffe zum Gegenstand habe.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 196/14

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