Leitsätze des Gerichts:
- Die Frage der Fälligkeit von im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig wiederkehrenden, dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Zahlungsansprüchen kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
- Die gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 geschuldeten Abschlagszahlungen auf die Vergütung für regenerativ erzeugten Strom sind spätestens zum zehnten des auf die jeweilige Einspeisung folgenden Monats fällig, soweit die Berechnung der Abschlagszahlung bis dahin möglich oder eine solche nicht erforderlich ist.
Bemerkungen:
Zu den sog. Abschlagszahlungen siehe außerdem die Empfehlungen der Clearingstelle EEG: Empfehlung v. 9.12.2011 - 2011/12 sowie die Empfehlung v. 21.06.2012 - 2012/6.