Direkt zum Inhalt

OLG Nürnberg: Zum Inbetriebnahmebegriff eines Fotovoltaikmoduls gemäß § 3 Nummer 5 EEG 2009

Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier bejaht: Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne. Dies erfordere die Verbringung und Aufstellung der Solarmodule am vorgesehenen Standort. Es sei nicht ausreichend, die noch in einer Halle auf einer Fläche, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entspreche, eingelagerten Module provisorisch aufzustellen und Strom erzeugen zu lassen.)

Bemerkungen:
Anderer Auffassung zum Erfordernis einer ortsfesten Installation Clearingstelle EEG, Hinweis v. 25.06. 2010 - 2010/1 und im Votum v. 29.04.2013 - 2013/22 sowie das LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 14.01.2014 - 4 O 1706/13.

Zum Begriff der Inbetriebnahme siehe ebenso: OLG Naumburg, Urteil v. 24.07.2014 - 2 U 96/13.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 U 440/14