Zu der Frage, ob sich ein Solaranlagenbetreiber, dessen PV-Anlage auf einer - ehemaligen - Mülldeponie errichtet wurde, auf die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsdegression gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 (in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung) berufen kann (hier: verneint. Auf die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009, die bestimmte PV-Anlagen von der in § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 angeordneten Absenkung der Vergütung ausnimmt, könnten sich nur Betreiber von PV-Freiflächenanlagen berufen; bei der verfahrensgegenständlichen PV-Anlage handele es sich aber um keine Freiflächenanlage, da sie sich auf einer Deponie als einer sonstigen baulichen Anlage befinde).
Bemerkungen:
Ebenfalls zu Solarstromanlagen auf Altdeponien, jedoch teilweise a.A. Clearingstelle EEG, Votum v. 16.09.2010 - 2010/10. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG ist die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 auf alle Solaranlagen gemäß § 32 EEG 2009 anwendbar.