Zu der Frage, ob bei einer kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung gemäß § 3 Nr. 7 EEG 2009 die Strommenge, die vom Erzeuger entweder selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine Entnahme ist, für die der Erzeuger Netznutzungsentgelte und eine Konzessionsabgabe entrichten muss (hier: bejaht. Der Preis für den EEG-Ersatzstrom wird von den Vereinbarungen der Parteien erfasst, da sie in diesen Vereinbarungen nicht zwischen physikalisch und fiktiv geliefertem Strom unterschieden haben).
Bemerkungen:
Der Kartellsenat des BGH hält an seiner Entscheidung im Beschluss v. 27.03.2012 - EnVR 8/11 fest, in dem die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom eine netzentgeltpflichtige Entnahme darstellt. Neu ist hingegen die Klarstellung, dass für den EEG-Ersatzstrom auch eine Konzessionsabgabe zu entrichten ist.