Direkt zum Inhalt

BGH: Innenbereich einer Galopprennbahn bauliche Anlage gem. § 32 EEG 2009

Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i. S. d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht: Bei der Galopprennbahn handele es sich in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen. Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 (MBO) verbundene funktions- und zweckbezogene Erweiterung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO enthaltenen Begriffsbestimmung gelten etwa auch für Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage. Diese funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise liege nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem in § 32 Abs. 2 EEG 2009 verwendeten Begriff der baulichen Anlage zugrunde).

Bemerkungen

Anmerkungen von Thalhauser in IR (Infrastrukturrecht) 2/2014, 37.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 308/12