Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i. S. d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht: Bei der Galopprennbahn handele es sich in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen. Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 (MBO) verbundene funktions- und zweckbezogene Erweiterung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO enthaltenen Begriffsbestimmung gelten etwa auch für Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage. Diese funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise liege nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem in § 32 Abs. 2 EEG 2009 verwendeten Begriff der baulichen Anlage zugrunde).
Anmerkungen von Thalhauser in IR (Infrastrukturrecht) 2/2014, 37.